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Ratgeber Eltern, Kinder und Arbeitsrecht
31.05.2017 16:19
von Maria Timmermann
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Was ist zu tun?

Wenn Sie schwanger sind oder Sie erfahren als Arbeitgeber von der Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin, stellen sich diverse Fragen. Einige Antworten erhalten Sie hier.

Mutterschutzgesetz - Das Wichtigste in Frage und Antwort

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Die Regelungen des MuSchG gelten für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet, mit oder ohne Probezeit oder auf 450-Euro-Basis abgeschlossen wurde. Sie gelten für Ausbildungsverhältnisse und unter bestimmten Voraussetzungen auch für in Heimarbeit Beschäftigte.

Das MuSchG gilt nicht für Organmitglieder von juristischen Personen (Geschäftsführerinnen).

Was bedeutet Arbeitsplatzschutz?

9 MuSchG enthält ein Kündigungsverbot. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn

  • dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
  • innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Sogar nach Ablauf dieser Frist kann die Mitteilung unter Umständen noch nachgeholt werden.

Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde kann jedoch in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Das kann beispielsweise bei Geschäftsaufgabe oder Betriebsstilllegung der Fall sein. Die Kündigung muss nach der Zustimmung der zuständigen Behörde schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund enthalten.

Das Arbeitsverhältnis kann trotz Schwangerschaft auch in folgenden Fällen wirksam beendet werden:

  • Die Arbeitnehmerin kündigt selbst; der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Eigenkündigung ist nach § 10 Absatz 1 MuSchG auch ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung möglich.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmerin schließen einen Aufhebungsvertrag.
  • Der Arbeitsvertrag endet aufgrund Befristung. Die Schwangerschaft führt rechtlich nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages.

Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald er ihnen bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat dann die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.

Was gilt in Ausbildungsverhältnissen

Ausbildungsverhältnisse enden mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder – bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung – mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Eine Schwangerschaft ändert daran nichts. Die Auszubildende kann vor der Abschlussprüfung bei der zuständigen Kammer oder Innung etc. beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Im Übrigen kann sie mit dem Ausbildungsbetrieb einvernehmlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vereinbaren. Wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie auch eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen, höchstens aber eine Verlängerung um ein Jahr.

Was ist der „Besondere Schutz“ der werdenden Müttern durch das Mutterschutzgesetz gewährt wird?

Zum Schutze der werdenden oder stillenden Mütter fasst § 2 MuSchG die Grundpflichten des Gesundheitsschutzes zusammen.

Der Arbeitgeber hat werdende und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten und zu unterhalten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Beispielsweise können – abhängig vom Einzelfall – Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitszuteilungen angepasst werden. Die Maßnahmen können bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel reichen oder im Extremfall die zeitweise Freistellung der Mitarbeiterin erfordern. Bei Arbeiten, die im ständigen Stehen oder Gehen ausgeführt werden (Verkäuferinnen), sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei Arbeiten im ständigen Sitzen, müssen kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit gewährt werden. Während der Pausen und, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit müssen sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen auch hinlegen und ausruhen können.

Arbeitgeber sind verpflichtet, rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalyse durchzuführen, um alle Gefahren und Auswirkungen für die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen (Artikel 1 § 1 MuSchArbV). Dabei ist abzuschätzen, inwieweit chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und physikalische Schadfaktoren die Arbeitsbedingungen der Schwangeren gefährden können. Alle im Betrieb beschäftigten Frauen sowie der Betriebsrat bzw. Personalrat sind über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen (formlos) zu unterrichten.

Was versteht man unter „Allgemeinen Beschäftigungsverboten“?

Es sind individuelle, durch ärztliches Attest belegte Beschäftigungsverbote von den sogenannten allgemeinen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Allgemeine Beschäftigungsverbote sind:

Werdende Mütter dürfen nach § 4 MuSchG nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet.
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

Ferner ist die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkord- und Fließbandarbeit verboten (Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde genehmigen). Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Insbesondere ist es verboten, Frauen ab einem Alter von 18 Jahren über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche zu beschäftigen. Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind in § 8 MuSchG geregelt.

Welche Schutzfristen gelten?

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Für die Berechnung maßgeblich ist das von dem Arzt oder der Hebamme ausgestellte Zeugnis über den Entbindungstermin. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden; es handelt sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem auch auf Wunsch der Mutter nicht abgewichen werden darf. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist, der zuvor nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Was geschieht mit noch nicht genommenem Urlaub?

Eine Kürzung des Urlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Soweit eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Welche Besonderheiten bestehen im Hinblick auf die Vergütung?

Während der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen Freistellungen unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.

Setzt eine Frau außerhalb der Schutzfristen eines Beschäftigungsverbots völlig oder teilweise mit der Arbeit aus oder wechselt sie wegen eines Beschäftigungsverbots die Entlohnungsart, so hat der AG grundsätzlich den vor Schwangerschaftsbeginn gezahlten Durchschnittsverdienst weiterzuzahlen.

Während der Schutzfristen, also regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, besteht für die ausgefallene Arbeitszeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Entgeltschutz wird für angestellte Schwangere/Mütter durch das MuSchG in Form des Mutterschaftsgeldes nach § 13 MuSchG und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sichergestellt.

Schwangere, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, beantragen über ihre Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Für privat Versicherte und geringfügig Beschäftigte, besteht die Möglichkeit, ein einmaliges Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt zu beantragen.

Der Arbeitgeber stockt das Mutterschaftsgeld als Zuschuss bis zur Höhe des Nettogehalts auf, also um den Unter- schiedsbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zu Sozialversicherung werden zu 100 Prozent über das so genannte U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet; dieses umfasst die Entgeltfortzahlung bei individuellen Beschäftigungsverboten sowie die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

 

Zusammengefasst: Was ist vom Arbeitgeber zu beachten?

1.

Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin gegen Kostenübernahme anfordern.

2.             

Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde melden (Vordruck verwenden). Die für Sie zuständige Behörde finden Sie unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31058.html

3.             

Gefährdungsbeurteilung durchführen (soweit noch nicht geschehen); Mitarbeiterinnen und gegebenenfalls Betriebsrat informieren.

4.

Arbeitsplatz und -bedingungen prüfen, situationsgerecht gestalten, anpassen und gegebenenfalls verändern; notfalls einen anderen Arbeitsplatz anbieten oder – soweit dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist – die Schwangere von der Arbeit freistellen.

5.             

Beschäftigungsverbote einhalten.

6.             

Schutzfristen anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins zutreffend berechnen und einhalten.

7.             

Mutterschutzlohn und Zuschuss zu Mutterschaftsgeld richtig abrechnen.

8.             

Erstattung im so genannten U2-Verfahren beantragen.

9.             

Die Aushangpflicht des MuSchG überprüfen.

 

Diese Hinweise ersetzen im Einzelfall selbstverständlich keine ausführliche Beratung. Wenn Einzelheiten sich ändern oder hinzutreten, ist die Rechtslage möglicherweise gänzlich anders zu beurteilen. Eine Haftung für diese Hinweise kann daher nicht übernommen werden.

Das Mutterschutzgesetz im Wortlaut

Mutterschutzgesetz (74,1 KiB)

Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes, die Schwangere und Mütter besser schützen sollen treten Anfang 2018 in Kraft.

Insbesondere wird ein weitergehender Kündigungsschutz eingeführt:

Reform des Mutterschutzgesetzes

Schwangere, frischgebackene Mütter und ihre Kinder werden künftig besser geschützt. Erstmals werden auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen. Der Bundestag hat die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen.

In die Reform des Mutterschutzes sind neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse eingeflossen.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 - und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform wird das Gesetz moderner und der heutigen Zeit angepasst. So soll ein für alle Frauen einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Sowohl in der Schwangerschaft als auch in den ersten Wochen nach der Entbindung.

Mutterschutz hieß in Deutschland bislang: Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Gegebenenfalls müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt.

In die Reform sind neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen eingeflossen. So hat sich zum Beispiel das Bewusstsein für psychische Gefährdungen gegenüber den 50er Jahren deutlich geschärft.

Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern

Eine Neuerung ist nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Neu eingeführt wird auch ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.

Erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen

Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen.

Ziel der Reform ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Arbeitsverbote sind künftig nicht mehr gegen den Willen der schwangeren Frauen möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind auszuschließen. Auch Sonntagsarbeit soll auf freiwilliger Basis ermöglicht werden. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.

Das Gesetz tritt Anfang 2018 in Kraft.

 

Donnerstag, 30. März 2017

Maria Timmermann
Rechtsanwältin

"Die Neuregelungen zum Mutterschutzgesetz sind ab Anfang 2018 von den Arbeitgebern zu beachten.

Insbesondere die Neuregelungen, die den Kündigungsschutz betreffen, können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber bei Nichtbeachtung schwerwiegende Folgen haben! Was noch auf Sie zukommt? Sie lesen es in der Zusammenfassung!"

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