Information
Die Angelegenheit, über die zu unterrichten ist, erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken.
Die Unterrichtungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte.
Beispiel:
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist eine "Angelegenheit" i.S.v. § 95 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB 9. Der Arbeitgeber muss daher den Schwerbehindertenvertreter unverzüglich unterrichten.