Anhörung
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
Grundsätzlich ist die Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidungen des Arbeitgebers, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder aber die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, anzuhören. diesen Schluss kann man jedenfalls aus der Rechtsprechung des BAG zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Aufhebungsvertrag ziehen:
Der Arbeitgeber ist nach § 95 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB 9 nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen anzuhören. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist keine "Entscheidung" i.S.v. § 95 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB 9.
Die Prüfungsfrage zur Beantwortung der Frage, ob eine Information oder ob eine Anhörung erfolgen muss, lautet also:
Hat der Arbeitgeber eine einseitige Entscheidung getroffen?
Kann diese Frage mit Ja beantwortet werden, sollte auf jeden Fall eine Anhörung erfolgen.
Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit, die einen oder mehrere Schwerbehinderte betrifft, die aber eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers nicht erfordert, kommt lediglich eine Information in Betracht.
Stellungnahmefrist für die Schwerbehindertenvertretung
Aus der Pflicht des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung anzuhören folgt das Recht der Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Angelegenheit abzugeben. Das Gesetz enthält allerdings keine Frist zur Stellungnahme.
Der Schwerbehindertenvertretung muss eine angemessene Frist zur Stellungnahme verbleiben. In Anlehnung an § 102 Abs. 2 BetrVG, § 69 Abs. 2 BPersVG ist regelmäßig von einer Stellungnahmefrist von einer Woche bis zu zehn Tagen/ zwei Wochen auszugehen. In Eilfällen soll eine Dreitagesfrist in Anlehnung an § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG einschlägig sein Insbesondere in eiligen bzw. schwerwiegenden Angelegenheiten (z.B. Kündigungen) kann eine Frist gesetzt werden. Eine Frist kann auf jeden Fall gesetzt werden, wenn der Arbeitgeber auch einer Fristbindung unterliegt!
Mängel im Anhörungsverfahren
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung ist gem. 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX
- auszusetzen;
- die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;
- sodann ist endgültig zu entscheiden.
Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegeben sind, ist sie einzuschalten!