Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung ist gem. 95 Abs. 2 S.1 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe berühren, von der Dienststelle/ dem Arbeitgeber unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Aus dem Gesetz ergibt sich allerdings nicht, wann lediglich eine Information und wann bereits eine Anhörung stattfinden muss. Das ist je nach Fallgestaltung häufig eine nur schwer zu beantwortende Frage. Angesichts der Bußgeldandrohungen, die im SGB IX für den Arbeitgeber verankert sind, wenn er die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nicht beachtet, sollte jedoch sehr viel Sorgfalt darauf verwendet werden, zu prüfen, wann eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung notwendig ist.