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Verhalten im Owi-Verfahren

Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Wenn die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet, wird sie in aller Regel zunächst beim Arbeitgeber die Verantwortlichen abfragen. Ist dann der Verantwortliche benannt, der zum Beispiel eine Maßnahme geplant und umgesetzt hat, wird die zuständige Behörde in der Regel eine Anhörung des Betroffenen unter kurzer Schilderung des Sachverhalts durchführen; ihm wird also "rechtliches Gehör" gewährt.

Bereits in diesem Stadium ist es in der Regel sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Verfahrensabschnitt werden die Weichen für das weitere Verfahren gestellt.

Abhängig vom konkreten Sachverhalt wird zunächst eine Akteneinsicht genommen.

Gemeinsam mit dem Betroffenen wird der Sachverhalt aufgeklärt und insbesondere auch hinsichtlich der zeitlichen Abläufe überprüft. Die zum Vorgang vorhandenen Unterlagen werden gesichtet und ausgewertet. Es wird geprüft, wenn tatsächlich ein Versäumnis festgestellt werden sollte, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist. Dann wird entschieden, ob der Betroffene sich zum Sachverhalt einlassen sollte. Der Betroffene ist nicht verpflichtet sich zum Sachverhalt zu äußern, er muss allerdings seine Personalien zu Protokoll geben. 

Erst danach wird, falls eine Stellungnahme erfolgen soll, in Abstimmung mit dem Betroffenen eine Stellungnahme zum Vorwurf gefertigt. Mit einer solchen Einlassung können auch entlastende Beweismittel vorgelegt werden.

Als Beweismittel kommen in Betracht: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein, Einlassung des Betroffenen.

Nach Abschluss der Ermittlungen der Behörde endet das Vorverfahren. Die Behörde wird dann eine Entscheidung treffen, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wird oder aber ob ein Bußgeld verhängt wird.

Gegen einen Bußgeldbescheid muss binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Der zweite Abschnitt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das Zwischenverfahren, in dem die Verwaltungsbehörde über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbstständig entscheidet.

Das gerichtliche Verfahren ist schließlich der dritte Abschnitt. Hier entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht.

 

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