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Mitwirkungsverfahren

Das Mitwirkungsverfahren ist in § 84 PersVG Berlin geregelt. Die Mitwirkung ist deshalb das schwächere Beteiligungsrecht, weil der Dienststellenleiter am Ende des Verfahrens, auch wenn der Personalrat Einwendungen erhebt, entscheidet und die Maßnahme unverändert durchführen kann, wenn er zuvor schriftlich gegenüber dem Personalrat begründet, warum er den Einwendungen des Personalrats nicht folgt.

Dennoch gibt es beim gesetzlich geregelten Mitwirkungsverfahren noch viele ungeklärte Fragen, die bei den einzelnen Verfahrensschritten zu beachten sind und die einer Entscheidung bedürfen. So ist im Dienststellenalltag immer wieder festzustellen, dass nicht mündlich erörtert wird. Hierzu ist gerade in Streitfällen unbedingt Beratung im Einzefall erforderlich.

Gesetzestext § 84 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 84
Mitwirkung

(1) Soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.

(2) Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 79 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist die Entscheidung der Personalvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen.

(4) Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, können bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen getroffen werden. Die Personalvertretung ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) § 79 Abs. 4 gilt entsprechend.

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