Dienstvereinbarungen
Es können über nahezu alle Angelegenheiten der Dienststelle Vereinbarungen geschlossen werden. Anders als im Bundespersonalvertretungsrecht sind die Parteien einer Dienstvereinbarung nicht darauf beschränkt nur das per Dienstvereinbarung zu regeln, das ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist.
Dem Abschluss von Dienstvereinbarungen wird durch § 75 S. 1 PersVG Berlin Grenzen gesetzt: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Ob ein solcher Fall gegeben ist, bedarf immer der Einzelfallprüfung, bezogen auf den jeweiligen Arbeitgeber (die jeweilige Dienststelle). Eine gegen die Sperrwirkung des § 75 S. 1 PersVG Berlin abgeschlossene Dienstvereinbarung ist schwebend unwirksam.
Die Dienstvereinbarung ist in der Regel und in erster Linie für Mitbestimmungstatbestände bedeutsam. Mit einer Dienstvereinbarung kann generell vorab zum Beispiel die Zustimmung zu Maßnahmen abgegeben werden. Des Weiteren können generelle Bedingungen für eine Maßnahme festgelegt werden.
Dienstvereinbarungen bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.