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Information

Das Informationsrecht der Personalvertretung ist in § 73 PersVG Berlin geregelt. Demnach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Immer dann, wenn die Personalvertretung allgemeine Aufgaben wahrzunehmen hat oder aber ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht durch das Handeln der Dienststelle betroffen ist, sind der Personalvertretung alle Informationen und die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

 Die allgemeinen Aufgaben ergeben sich aus § 72 PersVG Berlin. Dazu zählt zum Beispiel die Aufgabe darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts-und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden.

Allgemeine Aufgaben nach § 72 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 72
Allgemeine Aufgaben

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.

Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

2.

darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,

3.

Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,

4.

die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,

5.

Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,

6.

die Eingliederung ausländischer Dienstkräfte in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Dienstkräften zu fördern,

7.

mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,

8.

die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten,

9.

darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden,

10.

die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zu fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von weiblichen und männlichen Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.

(2) Der Personalrat ist an Prüfungen der Dienstkräfte zu beteiligen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

Das Informationsrecht § 73 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 73
Informationsrecht

(1) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden. Die Personalvertretung ist auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten.

(2) Die Vorschriften über die Behandlung von Verschlußsachen bleiben unberührt.

 

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