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Beteiligung

Die Beteiligung der Personalvertretung findet im Bund und in den Ländern, also auch in Berlin,  in drei unterschiedlichen Formen statt. Das ist zum einen die Information der Personalvertretung, die Mitwirkung der Personalvertretung sowie die Mitbestimmung der Personalvertretung.

Information

Die Information der Personalvertretung durch den Dienststellenleiter ist in § 73 PersVG Berlin geregelt. Demnach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Immer dann, wenn die Personalvertretung allgemeine Aufgaben wahrzunehmen hat oder aber ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht durch das Handeln der Dienststelle betroffen ist, sind der Personalvertretung alle Informationen und die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

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Mitwirkung

In § 90 PersVG Berlin sind die Mitwirkungsangelegenheiten geregelt.

So sind Verwaltungsvorschriften über personelle Auswahl und solche die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden, die Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden/grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren/Arbeitsabläufen und die Ausschreibung freier Stellen und beabsichtigter Einstellungen mitwirkungspflichtig.

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Mitbestimmung

Die Mitbestimmung ist im Personalvertretungsgesetz in den §§ 85, 86, 87 und 88 PersVG Berlin geregelt. Es wird unterschieden zwischen der Mitbestimmung bei kollektiven Maßnahmen, Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Angestellten und Mitbestimmung bei Einzelpersonalangelegenheiten.

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