Information - Beteiligung
Rechte der Frauenvertreterin
- Die Frauenvertreterin hat eine Stellvertreterin, die sie vertritt, wenn sie an der Ausübung ihres Amtes durch Abwesenheit oder sonstige Gründe (z.B. Terminkollisionen) gehindert ist.
- Die Frauenvertreterin ist im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften freizustellen.
- Die Frauenvertreterin hat einen Anspruch auf den notwendigen Geschäftsbedarf.
- Die Frauenvertreterin darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
- Die Frauenvertreterin ist vor Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Personalratsmitglied geschützt.
- Die Frauenvertretung ist als Frauenvertreterin weisungsfrei.
- Die Frauenvertretung unterliegt der Schweigepflicht.
- Für die Frauenvertretung ist ein Informationsaustausch mit anderen Frauenvertreterinnen vorgesehen sowie die Fortbildung der Frauenvertreterinnen.
Wann ist die Frauenvertreterin zu beteiligen?
- Gemäß 17 Abs. 1 LGG der sog. Generalklausel ist die Frauenvertreterin bei allen sozialen, personellen und organisatorischen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen.
- Gemäß 17 Abs. 2 LGG hat die Frauenvertreterin insbesondere folgende Rechte:
- Beteiligung an Stellenausschreibungen,
- Beteiligung am Auswahlverfahren,
- Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,
- Beteiligung an Beurteilungen,
- Einsicht in die Personalakten, sofern und soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird oder die Einwilligung von den betroffenen Beschäftigten vorliegt,
- Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.
- Umfassendes, frühzeitiges Auskunfts- und Informationsrecht.
- Beteiligung durch Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme vor
- Beteiligung vor dem Personalrat/Betriebsrat, in dringenden Fällen zeitgleich
Beteiligungs- und Beanstandungsverfahren
Die Frauenvertreterin ist, da bleibt das Gesetz relativ nebulös, vollständig und rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen. Geschieht das nicht, ist die Maßnahme, wie zum Beispiel eine Kündigung, auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Wie die Beteiligung und das entsprechende Beanstandungsverfahren, das der Frauenvertreterin gegeben ist, ablaufen können, wird an folgendem Beispiel, deutlich: