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Entfristungsklage

Befristungen im Arbeitsverhältnis sind nur wirksam, wenn (a) ein sachlicher Grund vorliegt oder (b) gesetzliche Vorschriften die Befristung zulassen und,  wenn ein Betriebs- oder Personalrat besteht, einschlägige Mitbestimmungsvorschriften eingehalten wurden.

Ist die Befristung unwirksam, so besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das allenfalls noch gekündigt werden kann. Der Arbeitnehmer kann Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben (sogenannte Entfristungsklage) wobei die Frist des § 17 TzBfG gilt: die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.

Ein gleichzeitig mit der Befristungsabrede vereinbarter Verzicht auf die Erhebung der  Entfristungsklage  ist unwirksam.

 Die Klagefrist von drei Wochen gilt für alle Befristungen.

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