Besonderheiten Kündigung
Bei Kündigungen im öffentlichen Dienst sind Besonderheiten zu beachten. Das beginnt damit, dass im Geltungsbereich des PersVG Berlin anders als im Geltungsbereich des BetrVG oder einiger anderer Personalvertretungsgesetze der Personalrat einer Kündigung zustimmen muss und nicht nur angehört werden muss.
Die Kündigungsfristen weichen von den gesetzlichen Kündigungsfristen ab und es gelten für befristete Arbeitsverhältnisse in einigen Fällen abweichende besondere Kündigungsfristen.
Bei der Berechnung der Kündigungsfristen ist außerdem zu beachten, dass in bestimmten Fällen Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern anzurechnen sind.
In besonderen Fällen ist außerdem geregelt, dass ordentliche fristgemäße Kündigungen nach besonders langer Beschäftigungszeit nicht mehr möglich sind.
Um eine wirksame Kündigung auszusprechen bedarf es daher sorgfältiger Vorbereitung und jede ausgesprochene Kündigung ist daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich die besonderen Reglungen für den öffentlichen Dienst in allen Punkten beachtet wurden.
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.