Besonderheiten Arbeitszeit
Arbeitszeit
Gemäß § 6 Abs. 1 TVÖD gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
- für den Bund 39 Stunden im Tarifgebiet West/Ost
- für den Bereich der VKA 38,5 Stunden Tarifgebiet West/40 Stunden Tarifgebiet Ost
Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich auf 5 Tage in der Woche, bei notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auf 6 Tage in der Woche. In Sonderregelungen, zum Beispiel auf Schiffen des Bundes ist der 7. Tag freigeschaltet worden.
Bezahlte Freistellung erfolgt nur noch am 24. und 31. Dezember.
Freizeitausgleich muss binnen 3 Monaten erfolgen, wenn keine Freistellung möglich war.
Keine Freistellung erfolgt mehr an den Vorfesttagen zu Ostern und zu Pfingsten.
Der Ausgleichszeitraum bei Mehrarbeit beträgt 1 Jahr. Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit sind längere Ausgleichszeiträume möglich.
Um Überstundenzuschläge zu vermeiden sieht der Tarifvertrag folgende Möglichkeiten vor:
- Saisonaler Ausgleich, z.B. 60 Std./Woche im Verwaltungsbereich (§ 42 BT-V)
- keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche erfolgt
- keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 6 TVÖD) oder
- innerhalb einer täglichen Rahmenzeit (§ 6 Abs. 6 TVÖD) von bis zu 12 Stunden (zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr).
Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitkonto bedürfen besonderer Vereinbarung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
Sonderformen der Arbeit
In § 7 TVÖD sind zusätzliche Belastungen, die nicht mit dem Regelentgelt abgegolten sind, geregelt:
- Wechselschichtarbeit
- Schichtarbeit
- Bereitschaftsdienst
- Rufbereitschaft
- Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr
- Mehrarbeit (Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten.
- Überstunden
Die Zeitzuschläge und Schichtzuschläge ergeben sich aus § 8 TVÖD. Es gilt die Kollisionsregel, gezahlt wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag.