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Mitbestimmungsverfahren

Mitbestimmungsverfahen

Das Mitbestimmungsverfahren kann ein langwieriges Verfahren darstellen, wenn nicht zu Anfang oder im Laufe des Verfahrens in der Dienststelle die Zustimmung des Personalrats erteilt wird.

Geregelt ist das Mitbestimmungsverfahren in den §§ 79, 80, 81 PersVG Berlin. Grob kann das Verfahren in die Einleitung der Mitbestimmung, Durchführung des Einigungsgesprächs und gegebenenfalls Durchführung des Einigungsstellenverfahrens eingeteilt werden.

Da das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich Form, Frist und zum Beispiel beachtlichen und unbeachtlichen Einwendungen nicht unkompliziert ausgestaltet ist, bedarf es in schwierigen Fällen unbedingt einer Beratung, die auf den Einzelfall bezogen ist.

Gesetzestext § 79 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 79
Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bedarf sie ihrer vorherigen Zustimmung.

(2) Die Dienststelle unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluß der Personalvertretung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche seit Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.

(3) Verweigert die Personalvertretung die Zustimmung und trägt sie dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vor, die für eine Dienstkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, hat die Dienststelle der Dienstkraft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag der Dienstkraft aktenkundig zu machen.

(4) Beantragt die Personalvertretung eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, so hat sie sie schriftlich der Dienststelle vorzuschlagen. Wird dem Antrage nicht entsprochen, so hat die Dienststelle der Personalvertretung innerhalb zweier Wochen ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb zweier Wochen nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(5) Als Dienststelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten auch die Dienstbehörden und obersten Dienstbehörden.

 

Gesetzestext § 80 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 80
Verfahren bei Nichteinigung

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich

1.

der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;

2.

der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses;

3.

des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs;

3. a)

des Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit;

4.

der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

im Bereich der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.

Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluß der Verhandlung getroffen werden.

(2) In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 anstelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.

(3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.

Gesetzestext § 81 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994

§ 81
Einigungsstelle

(1) Gegen die Entscheidung nach § 80 kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige Personalvertretung.

(2) In den in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1,2 und 8 bis 10, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 genannten Angelegenheiten, in den in § 87 Nr. 1 und 8 genannten Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die in ihrer Tätigkeit zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ausüben, sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, für den Rechnungshof und für den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet anstelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Mitbestimmungsverfahren - Ablaufdiagramm

Mitbestimmungsverfahren - Ablaufdiagramm

 

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