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Mitwirkungsverfahren

Das Mitwirkungsverfahren ist in § 84 PersVG Berlin geregelt. Es ist neben der Mitbestimmung das schwächere Beteiligungsrecht.

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Mitbestimmungsverfahren

Das Mitbestimmungsverfahren betrifft Gegenstände die der Mitbestimmung des Personalrats gem. §§ 85, 86, 87, 88 PersVG Berlin unterliegen. Bei Maßnahmen, die dort zur Mitbestimmung vorgesehen sind, bedarf es der Zustimmung der Personalvertretung. So kann zum Beispiel eine ohne Zustimmung des Personalrats ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. Ob eine ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung stattgefunden hat und wie diese durchgeführt wird, sind Detailfragen, die sorgfältiger Prüfung bedürfen.

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