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Dienstvereinbarungen

Es können über nahezu alle Angelegenheiten der Dienststelle Vereinbarungen geschlossen werden. Anders als im Bundespersonalvertretungsrecht sind die Parteien einer Dienstvereinbarung nicht darauf beschränkt nur das per Dienstvereinbarung zu regeln, das ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist.

Dem Abschluss von Dienstvereinbarungen wird durch § 75 S. 1 PersVG Berlin Grenzen gesetzt: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Ob ein solcher Fall gegeben ist, bedarf immer der Einzelfallprüfung, bezogen auf den jeweiligen Arbeitgeber (die jeweilige Dienststelle). Eine gegen die Sperrwirkung des § 75 S. 1 PersVG Berlin abgeschlossene Dienstvereinbarung ist schwebend unwirksam.

Die Dienstvereinbarung ist in der Regel und in erster Linie für Mitbestimmungstatbestände bedeutsam. Mit einer Dienstvereinbarung kann generell vorab zum Beispiel die Zustimmung zu Maßnahmen abgegeben werden. Des Weiteren können generelle Bedingungen für eine Maßnahme festgelegt werden.

Dienstvereinbarungen bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.

Gesetzliche Regelung § 74 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 74
Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres zu schließen. Dienstvereinbarungen, die für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat. Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hauptpersonalrat.

(3) Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.

Gesetzliche Regelung § 75 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 75
Ausschluß von Dienstvereinbarungen

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

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