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Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen können im Geltungsbereich des PersVG Berlin zulässig abgeschlossen werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 74 PersVG Berlin).

 

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Wann ist ein Abschluss sinnvoll?

Sicher kann generell und pauschal nicht gesagt werden, wann ein Abschluss einer Dienstvereinbarung sinnvoll ist. Auch hängt dies vom Standpunkt des Betrachters ab: die Dienststelle wird in einigen Fällen ein großes Interesse daran haben, einen immer wiederkehrenden Sachverhalt durch Dienstvereinbarung so zu regeln, dass nicht bei jeder einzelnen Maßnahme erneut  eine Mitbestimmung erfolgen muss. Außerdem schreiben die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für bestimmte Arbeitszeitmodelle vor, dass darüber Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

Da alle Beteiligten in der Dienststelle ein Interesse am Abschluss von Dienstvereinbarungen haben können, kann sowohl der Dienststellenleiter als auch der Personalrat den Abschluss einer Dienstvereinbarung initiieren. Können sich Dienststelle und Personalvertretung  nicht über eine Dienstvereinbarung einigen, lehnt also zum Beispiel der Personalrat den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung ab, hat dies zur Folge, dass die Dienststelle das Einigungsverfahren nach §§  80 fortfolgende einleiten kann und wenn die Dienststelle die Dienstvereinbarung abschließen will, das Einigungsverfahren einleiten muss. Letztlich kann also  in den Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung der Spruch der Einigungsstelle verbindlich bestimmte Sachverhalte für die Dienststelle regeln.

 

Nachwirkung

Die Frage, ob die Normen einer Dienstvereinbarung, die nach den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes Berlin abgeschlossen wurde, nachwirken, und unter welchen Umständen dies der Fall ist, war lange Zeit unklar.

Nunmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg rechtskräftig entschieden, dass eine Dienstvereinbarung, die wegen Kündigung oder Zeitablauf nicht mehr gültig ist, dazu führt, soweit es sich um Beteiligungsangelegenheiten handelt, dass das Mitbestimmungsrecht in jedem Einzelfall wieder auflebt.

Eine Nachwirkung tritt nur dann ein, wenn dies in der Dienstvereinbarung vereinbart wurde. (OVG Berlin-Brandenburg vom 10.4.2014-OVG 60 PV 13.13).