Mitwirkung
In § 90 PersVG Berlin sind die Mitwirkungsangelegenheiten geregelt.
So sind
- Verwaltungsvorschriften über personelle Auswahl und solche, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden
- Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden/grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren/Arbeitsabläufen
- Ausschreibung freier Stellen und beabsichtigter Einstellungen
mitwirkungspflichtig.
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 90
Die Personalvertretung wirkt mit bei
- 1.
-
Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 2.
-
Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen,sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,
- 3.
-
der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
- 4.
-
der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 5.
-
Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,
- 6.
-
Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,
- 7.
-
Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
- 8.
-
Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte.
- 9.
-
Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,
- 10.
-
Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.