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Mitbestimmung bei kollektiven Maßnahmen gem. § 85 PersVG Berlin:

Arbeitszeit, Ruhepausen, Mehrarbeit Überstunden, Urlaubsplan

Berufsausbildung, Umschulung

Ordnung in der Dienststelle, Verhalten Dienstkräfte

Gesundheitsschutz

Arbeitsplatzgestaltung

Technische Einrichtungen zur Leistungs- /Verhaltensüberwachung

Hebung der Arbeitsleistung 

Personalfragebogen

Dienstkleidung

IuK - Tatbestände

Zum Gesetzestext § 85 PersVG Berlin

Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994

§ 85
Allgemeine Angelegenheiten

(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über

1.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2.

Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,

3.

Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,

4.

Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes,

5.

Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Arbeitnehmern,

6.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,

7.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

8.

Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,

9.

Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

10.

Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,

11.

Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

12.

Gestaltung der Arbeitsplätze,

13.

Einführung und Anwendung

a)

technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen,

b)

sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit

1.

im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und

2.

bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat

angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über

1.

allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte,

2.

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

3.

Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt,

4.

Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,

5.

Inhalt von Personalfragebogen,

6.

Beurteilungsrichtlinien,

7.

Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung,

8.

Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind; Absatz I Nr. 13 bleibt unberührt,

9.

Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind,

10.

Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind.

Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen gem. § 86 PersVG Berlin:

Gewährung von sozialen Zuwendungen, Vorschüssen

Geltendmachung von Ersatzansprüchen 

Versetzung, Umsetzung, Abordnung

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

Zum Gesetzestext § 86 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 86
Gemeinsame Angelegenheiten

(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit bei

1.

Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

2.

Gewährung von Vorschüssen,

3.

Verschickung von Dienstkräften,

4.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

5.

Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

6.

Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern dem Vorstand.

(3) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit bei

1.

Versetzung,

2.

Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

3.

Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

3. a)

Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,

4.

Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

5.

Anordnungen, welche die freie Wahl der Wohnung beschränken,

6.

Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie bei Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.

Im Falle der Versetzung bestimmen beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit. Als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Der Wechsel von einer Schule zur anderen gilt nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes; er stellt auch keine Abordnung dar.

 

Mitbestimmung bei Einzelpersonalmaßnahmen betreffend Angestellte gem. § 87 PersVG Berlin:

Einstellung, Kündigung

Nicht nur vorübergehende Übertragung niedriger oder höher zu bewertender Tätigkeiten

Höher- / Herabgruppierung

Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen

Zum Gesetzestext § 87 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 87
Arbeitnehmer

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

1.

Einstellung,

2.

nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3.

Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4.

Höhergruppierung,

5.

nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6.

Herabgruppierung,

7.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8.

Kündigung.

Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten gem. § 88 PersVG Berlin:

Einstellung, Entlassung

Probezeitverlängerung

Beförderung, Laufbahnwechsel

Zum Gesetzestext § 88 PersVG Berlin
Personalvertretungsgesetz
(PersVG)
in der Fassung vom 14. Juli 1994
§ 88
Beamte

In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

1.

Einstellung,

2.

Verlängerung der Probezeit,

3.

(aufgehoben)

4.

Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,

5.

Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes),

6.

Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes),

7.

nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,

8.

Ablehnung von Anträgen nach den §§ 54 und 55 des Landesbeamtengesetzes,

9.

Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

10.

vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

11.

Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,

12.

Rücknahme der Ernennung eines Beamten.

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