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Grundsätzliches

Von wem ist das Gesetz anzuwenden?

Der Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus § 1 LGG Berlin. Es ist anzuwenden auf:

  • die Berliner Verwaltung ( 2 AZG)
  • Landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ( 28 AZG: z.B. BBB, BVG, BWB, BSR, und auch das Studentenwerk - § 2 StudWG, etc.)
  • Gerichte
  • Präsidenten des Abgeordnetenhauses
  • Rechnungshof von Berlin
  • Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Der Gesetzgeber im Land Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin sicherstellen muss, dass das Gesetz auch bei Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung findet (§ 1 a LGG Berlin). Daher ist zum Beispiel auch bei den Vivantes Kliniken in Berlin das LGG Berlin entsprechend anzuwenden.

Bei Minderheitsbeteiligungen hat das Land Berlin darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen entsprechend des LGG Berlin auch von diesen angewendet werden.

Was bedeutet Gleichstellung?

Gem. § 3 LGG Berlin müssen die Arbeitgeber und insbesondere das Führungspersonal aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinwirken.

Dies beinhaltet die Verpflichtung, bestehende Unterrepräsentanzen zu beseitigen - § 3 Abs. 1 LGG Berlin.

Gleichstellung von Mann und Frau wird dabei rechnerisch gemessen, § 3 Abs. 2 LGG Berlin: Frauen sind demnach unterrepräsentiert, wenn in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, in den jeweiligen Vergütungs- und Lohngruppen, in den jeweiligen Berufsfachrichtungen mehr Männer als Frauen beschäftigt sind.

3 Abs. 3 LGG Berlin soll sicherstellen, dass personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu einem Stellenabbau führen, den Anteil von Frauen gegenüber Männern nicht verringern; Probleme ergeben sich dabei bei einer Betriebskündigung, die Sozialauswahl nicht geschlechterbezogen vollzieht.

Die Gleichstellungsverpflichtung richtet sich in besonderem Maße an Beschäftigte mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion und muss durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen als Leistungskriterium festgeschrieben werden und ist bei der Beurteilung der Leistung einzubeziehen