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Frauenförderung

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem LGG Berlin?

Es gibt im LGG Berlin eine Vielzahl von Regelungen, die der Frauenförderung dienen sollen. Exemplarisch kann dies an den Regelungen zur Ausschreibung, zum Auswahlverfahren und zur Einstellung deutlich gemacht werden. Daneben gibt es aber auch Regelungen, die Frauenförderung durch einen erleichterten Zugang zu Ausbildungsplätzen, durch besondere Arbeitszeitmodelle und durch Beurlaubung aus familiären Gründen und Besonderheiten bei öffentlicher Auftragsvergabe sicherstellen wollen. Beispielhaft gilt bei Stellenausschreibung, Auswahl und Einstellung von Beschäftigten folgendes:

Stellenausschreibung

Alle Stellen und Funktionen sind intern auszuschreiben (also immer!).

In Bereichen oberhalb der BesGr A 9 bzw. der entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind Stellen und Funktionen öffentlich auszuschreiben.

Unklar dem Gesetz nach ist, was unter den Begriff „Stellen“ gefasst wird. Darunter können wohl nur freie und besetzbare Stellen verstanden werden, also nicht solche, die zunächst oder dauerhaft nicht zur Besetzung kommen werden.

Zum Begriff „Funktionen“: gibt es keine Definition; bezogen auf die alltägliche Verwendung des Begriffs gilt wohl folgendes

das Gesetz greift vor allem für Leitungsfunktionen, z.B. Referatsleitung“.

  • eine Stelle wird mit mehr Funktionen ausgestattet und es ändert sich dadurch bspw. die Entgeltgruppe : interne und ggf. externe Ausschreibung, wenn Frauen in dieser Entgeltgruppe unterrepräsentiert sind
  • sonstige Aufgabenbereiche, die zu einer bestimmten Funktion verdichtet werden können (Teamleiter, Projektleiter etc.) und deren Wahrnehmung sich auf den beruflichen Aufstieg positiv auswirken kann und u. U. auch in höherer Bezahlung (höhere Eingruppierung oder Funktionszulagen) niederschlägt, können ebenfalls umfasst sein.
  • nicht gemeint sind Aufgaben im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, denen keine besondere Bedeutung in diesem Sinne zukommt (Bsp. Hausaufgabenbetreuung durch Lehrkäfte).

Auswahlverfahren

Es bestehen im Auswahlverfahren Einladungs- und Dokumentationspflichten:

Einladungspflicht:

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,

  • sind entweder alle Bewerberinnen
  • oder mindestens ebenso viel Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einzuladen,

sofern sie die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation für die Stelle besitzen und Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorliegen.

Dokumentationspflicht:

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,

  • ist die Berücksichtigung von Frauen im Auswahlverfahren in geeigneter Form zu dokumentieren
    und
  • den an der Personalfindung Beteiligten rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung zur Kenntnis zu geben.

Einstellung

Es besteht die Pflicht, bei gleicher Eignung von Männern und Frauen die gleichgeeignete Frau einzustellen, wenn Frauen unterrepräsentiert sind:

Bis der Anteil von Frauen in der Berufsfachrichtung, Vorgesetzten- oder Leitungsebene und Funktionsstelle mindestens 50 vom Hundert beträgt,

  • sind Frauen unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit bevorzugt einzustellen,
  • wenn sie gegenüber den männlichen Mitbewerbern eine zur Ausfüllung der Stelle oder Funktion gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen.

Das gilt auch für Beförderungen.

Verzögerungen beim Abschluss von Ausbildungsgängen, Arbeitszeitreduzierungen oder Arbeitsunterbrechungen oder sonstige Folgerungen wegen geleisteter Familienarbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Auswahlentscheidung auswirken.

Die Probleme, die sich aus diesen Regelungen ergeben sind vielfältig, sowohl für Arbeitgeber als auch für die Frauen bzw. die Frauenvertreterinnen. Das Gesetz lässt an einigen Stellen klare Definitionen und eindeutige Regelungen vermissen. Hier besteht immer wieder intensiver Beratungsbedarf. Wir beraten diesbezüglich sowohl Dienststellen, wie Frauenvertreterinnen als auch Beschäftigte.