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Anspruch auf Teilzeit

Anspruch auf Teilzeit

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (Anspruch auf Teilzeit). An diesen Rechtsanspruch sind weitere Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben (sogenannte Wartezeit).

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Wochenarbeitszeit spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Damit erhält der Arbeitgeber ausreichend Zeit den Anspruch zu prüfen und etwaige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund soll der Arbeitnehmer ihm auch mit der Anmeldung bereits seine Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Der Verringerung der Arbeitszeit dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die den Arbeitgeber zur Ablehnung des Anspruchs berechtigen. Nach § 8 Abs. 4 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ihm steht insoweit kein Ermessensspielraum zu.

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