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Ablehnung des Teilzeitverlangens

Grundsätze zur Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ihm steht insoweit kein Ermessensspielraum zu.

Besondere Vorsicht ist für den Arbeitgeber in Bezug auf seine Reaktion  geboten. Er hat gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG dem Arbeitnehmer seine  Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der  Verringerung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die  vorgenannte 1-Monatsfrist verringert sich die Arbeitszeit in dem vom  Arbeitnehmer gewünschten Umfang automatisch. Gleiches gilt auch für die  Verteilung der neuen Arbeitszeit.

Vorgenannte Rechtsfolgen kann der Arbeitgeber auch nur in Bezug auf die  Verteilung der neuen Arbeitszeit revidieren, wenn das betriebliche  Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung  erheblich überwiegt und er die Änderung spätestens einen Monat vorher  angekündigt hat. Die Verringerung der Arbeitszeit als solche bleibt  bestehen und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Gemäß § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung  eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung  bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dringende betriebliche  Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter  Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat also keinen freien  Arbeitsplatz für den rückkehrwilligen Arbeitnehmer zu beschaffen,  sondern ist lediglich verpflichtet, ihn über freie Arbeitsplätze, für  die der Arbeitnehmer nach seiner Ausbildung und Qualifikation geeignet  ist, zu unterrichten und ihn gegebenenfalls bei gleichermaßen geeigneten  Bewerbungen zu bevorzugen. Bei gleichzeitiger Bewerbung mehrerer  teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber unter ihnen nach  billigem Ermessen frei wählen.

Soweit sich aus Gesetz, z. B. Bundeserziehungsgeldgesetz oder Tarifvertrag, z. B. § 15 b BAT oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, muss sich der Arbeitgeber unter Einhaltung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen auf die Vereinbarung zur Teilzeitbeschäftigung einlassen.

Für § 15 b BAT bedeutet das, dass dann, wenn Kinder unter 18 Jahren zu  betreuen oder Angehörige zu pflegen sind, die gewünschte Teilzeit nur  abgelehnt werden kann, wenn dringende betriebliche Belange  entgegenstehen, während § 8 Abs. 4 TzBfG nur betriebliche Belange  fordert, die nicht dringend sein müssen.

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