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Teilzeit - Befristung

Teilzeit - Befristung

Bei Teilzeit- und Befristungsverträgen handelt es sich um besondere Arbeitsverträge, die besonderen gesetzlichen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterworfen sind. Außerdem regeln diverse Tarifverträge Besonderheiten zu Teilzeit und Befristung. 

Es gibt Ansprüche auf Teilzeitarbeit sowohl aufgrund gesetzlicher als auch aufgrund diverser tarifvertraglicher Regelungen. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch gegeben sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Befristungen sind im deutschen Arbeitsrecht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich und wirksam. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine wirksame Befristung vereinbart wird und wann eine Befristung unwirksam ist, ist ebenfalls der Prüfung im Einzelfall vorbehalten.

 Einige Grundsätze zur Orientierung haben wir hier einmal zusammengefasst.  In dem Verfahren zur Beantragung von Teilzeitarbeit, aber auch bei der Ablehnung von Teilzeitarbeit ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich um Rechtssicherheit herzustellen.

Anspruch auf Teilzeit

Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit liegt nicht nur bei Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, sondern auch bei Verkürzung der Wochen-, Monats-oder Jahresarbeitszeit vor. Daher ist das Verlangen nach Langzeiturlaub, sogenannte Sabbatical, auch ein Verlangen im Sinne von § 8 Abs. 1 TzBfG.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht nach § 8 Abs. 1 TzBfG für alle Arbeitnehmer, also auch für leitende Angestellte, Führungskräfte und befristet Beschäftigte. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit gegeben ist, haben wir hier zusammengefasst.

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Ablehnung des Teilzeitverlangens

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Welche Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber besitzt ist hier im Überblick dargestellt.

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Grundsätze zur Befristung

§ 14 Abs. I 1 TzBfG zählt Regelbeispiele auf, die im wesentlichen  auch bisher schon vom BAG anerkannt waren. Der Sachgrund-Katalog des  § 14 I 1 TzBfG ist nicht abschließend wie sich aus dem Zusatz  „insbesondere“ ergibt.

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Entfristungsklage

Für jede Art von befristetem Arbeitsverhältnis kann eine Klage auf Entfristung erhoben werden.  Dabei beachten Sie bitte die Frist!

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