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Was ist wo und für wen geregelt?

Geltungsbereich der verschiedenen Tarifverträge

Für wen gilt was und was ist wo geregelt?

Was regelt der TVöD?

Der TVÖD ist der "Manteltarifvertrag"  und besteht aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen.
Die besonderen Teile (BT) gliedern sich nach Sparten wie folgt:
- Verwaltung: BT-V
- Krankenhäuser: BT-K
- Flughäfen: BT-F
- Sparkassen: BT-S
- Entsorgung: BT-E
Ferner gibt es einen TVAöD, der der neue "Mantelttarifvertrag" für die Auszubildenden ist und ebenfalls aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen besteht.
Die sogenannten TVÜ, die für den Bereich des Bundes und der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber) als gesonderte Tarifwerke abgeschlossen wurden, sind die Überleitungs- oder auch Übergangstarifverträge für vorhandene Beschäftigte und zum Teil auch für neu Eingestellte. Die Überleitung fand zum 01.10.2005 statt.

Für wen gilt der TVÖD?

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist
oder
-in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen.

Der TVÖD gilt nicht für
- Auszubildende (eigenständiger TVAÖD)
- Geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
- Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der neuen Entgeltgruppe E15 (bisher nach Vergütungsgruppe I BAT vergütete Beschäftigte)
- Beschäftigte für die TV-V, TV-WW/NW, TV-N gelten
- Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit.

Für wen gilt der TV-L?

Der TV-L enthält dem TVöD ähnliche, aber nicht immer identische Regelungen. Er gilt für die Beschäftigten in den Ländern. Der TV-L wird von der Tarifgemeinschaft der Länder abgeschlossen, in der alle Bundesländer vertreten sind.

Weitere besondere Regelungen:

Für Berliner Landesbeschäftigte gelten die Regelungen des TV-L mit einigen Besonderheiten, die durch die sogenannten Berliner Tarifverträge geregelt sind.

Für die Nahverkehrsbetriebe und die Versorgungsbetriebe der Kommunen sind eigene Tarifverträge abgeschlossen worden, der TV-V und der TV-N.

Kommunale Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts müssen eigene Tarifverträge abschließen, wenn sie nicht Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind. 

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