Personalratsschulung - Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2010
Im Streit war die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Personalratsmitglied zur Teilnahme an Seminaren im Arbeitsrecht freizustellen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Ausgangspunkt für die Frage des Anspruchs auf Kostenübernahme ist, das die Schulung erforderlich sein muss.
Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. In objektiver Hinsicht ist zwischen Grundschulung und Spezialschulung zu unterscheiden.
Grundlagenseminare rechnen nicht zur Grundschulung wenn sie etwa zur einen Hälfte Bildungsinhalten, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Juni 2006 (BVerwG 6 P 13.05) umschriebenen Grundkenntnissen im Arbeitsrecht, wie Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der einschlägigen Tarifverträge, die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und die Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Nebentätigkeit, Eingruppierung, Vergütungsordnungen, Kündigung und bei anderen innerdienstlichen Angelegenheiten, wie Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Kenntnisse über die wichtigsten das Arbeitsleben betreffenden Gesetze, zuzurechnen sind.
So sind z.B. folgende Inhalte aus “Aufbauseminaren” keine Grundschulungsinhalte: Arbeitnehmerüberlassung, Elternzeit, Arbeitskampfrecht, Einflüsse des europäischen Arbeitsrechts oder der Betriebsübergang und seine Folgen, Leistungen der Arbeitsagentur zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Neues Insolvenzrecht, Betriebliche Altersversorgung, Altersteilzeit, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder, soweit es sich Inhalte zur Vertiefung der in der Grundschulung erworbenen Kenntnisse handelt, wie Fallbearbeitung aus dem Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsvertrag und andere Vertragsverhältnisse, Gleichbehandlungsgrundsatz, Besonderheiten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Schutzrechte für besondere Gruppen, Tarifvertragsrecht, Änderungskündigung und Weiterbeschäftigungsanspruch.
Diese Wertung würde darüber hinaus die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen wonach die Überschreitung der in der behördlichen Praxis anerkannten Dauer von fünf Kalenderagen für die Grundschulung einer besonderen Prüfung dahingehend bedarf ob die weitere Schulung Wissen vermittelt, welches für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich ist (vgl.BVerwG Beschluss vom 9. Juli 2007, 6 P 9.06).
Im entschiedenen Fall wurde auch die subjektive Erforderlichkeit der Schulung verneint, weil das betroffenen Personalratsmitglied bereits in der zweiten Wahlperiode dem Gremium angehörte und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit vielfältig mit Personalthemen und arbeitsrechtlichen Sachverhalten befasst war.
(OVG Berlin vom 24.06.2010, OVG60PV1.09)